D4 FlurGO: Unterschied zwischen den Versionen
K Widerspruch zu §15 1 |
Elternschutzgesetz |
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(4) Die geplante Produktion von Flurbabys ist von der Flursitzung zu genehmigen. | (4) Die geplante Produktion von Flurbabys ist von der Flursitzung zu genehmigen. | ||
==== §25 Änderung der FlurGO ==== | ==== §25 Elternschutzgesetz ==== | ||
(1) Kinder haften für ihre Eltern. | |||
(2) Im Falle eines Besuchs durch die Eltern oder andere "erwachsene" Personen ist eine Sicherung der D4 Küche möglich. | |||
(3) Diese Sicherung ist höchstens 24h vor der planmäßigen Ankunftszeit einzuleiten und muss mindestens 24h nach der Abreise der "erwchsenen" Person rückgebaut werden. | |||
(4) Eine Sicherung hat in der Flurgruppe kommuniziert zu werden. | |||
==== §26 Änderung der FlurGO ==== | |||
(1) Die Flursitzung hat über Änderungen dieser Flur-Geschäftsordnung zu beschließen | (1) Die Flursitzung hat über Änderungen dieser Flur-Geschäftsordnung zu beschließen | ||
Version vom 13. November 2022, 02:36 Uhr
Präambel:Wir, die freien Mitbewohner von D4, geben uns, im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt als gleichwertiges Mitglied in einem vereinten Hans-Dickmann-Kollege der Harmonie des HaDiKo zu dienen, selbst diese Flurgeschäftsordnung um; eine bessere Einheit zu bilden, Gerechtigkeit zu schaffen, flurinterne Harmonie zu gewährleisten, eine gemeinsame Verteidigung zu bieten, allgemeines Wohlergehen zu fördern und die Geschenke von Freiheit und Wohlstand zu sichern.Die Mitbewohner der Zimmer D401, D402, D403, D404, D405, D406, D407, D408, D409, D410, D411, D412 und D413 haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit des Flures D4 vollendet. Damit gilt diese Flurgeschäftsordnung für den gesamten Flur D4.Eingangsformel:Die Flursitzung des Flures D4 hat am 07. September 2021 in Karlsruhe in einer fluröffentlichen Sitzung festgestellt, dass die am 06. September des Jahres 2021 vom Rat der Waißen des Flures D4 verfasste Flurgeschäftordnung des Flures D4 am 07. September 2021 von mehr als Zweidrittel der freien Mitbewohner des Flures D4 angenommen wurde.Aufgrund dieser Feststellung hat der Flur D4, vertreten durch seine Flursprecher, die Flurgeschäftsordnung ausgefertigt und verkündet.Die Flurgeschäftsordnung, im folgenden nur noch FlurGO, wird hiermit wie folgend veröffentlicht:§1 Flur
(1) Der Flur trägt den Namen "D4"
(2) Der Flur, vertreten durch die Flursprecherin / den Flursprecher, verpflichtet sich diese FlurGO digital zu veröffentlichen und jedem Mitglied bereit zustellen.
(3) Mit Semester ist im Folgenden das Semester des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) gemeint.
(4) Die offizielle Amtssprache des Flures D4 ist Deutsch.
(5) Als fluröffentlich sind anzusehen:
(a) Gegenstände die sich im Bereich des Foodsharing befinden.
(b) Gegenstände die für längere Zeit an festen fluröffentlichen Orten verweilen
(c) Orte die nicht dem Zimmer, Kühlschrank oder Küchenschrank eines Mitgliedes entsprechen
(d) Veranstaltungen und Institutionen an denen alle Mitglieder ein Recht auf Teilnahme haben
(e) Gegenstände die mit einer Kommunismusflagge gekennzeichnet sind
(6) Als Flurgeist (w/m/d) gilt:
(a) Wer seit mindestens drei Monaten nicht auf dem Flur gewohnt hat.
(b) Wer kein Interesse am flurgemeinschaftlichen Sozialleben zeigt.
Ein Flurgeist, der konsekutiv drei Monate wieder auf dem Flur gelebt hat und sich aktiv in das Flurgeschehen eingebracht hat, gilt nicht mehr als Flurgeist.
(7) Flurgeister zählen nicht zu den in dieser Geschäftsordnung genannten Quota. Flurgeister werden auf der Flurliste mit einem Geistemoji (👻) gekennzeichnet.
(8) Es existiert keine Kleiderordnung. FKK ist erlaubt.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Flures können natürliche Personen werden, welche auf dem Flur D4 eingezogen sind.
(2) (a) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Auszug aus dem Flur.
- (b) Sich besonders verdient gemachten Mitgliedern kann darüber hinaus eine Ehrenmitgliedschaft zuteilwerden.
(3) Alle Mitglieder werden mit ihrem vollständigen Namen und ihren Ämtern auf der Flurliste vermerkt. Diese ist regelmäßig von der/dem Flurlistenbeauftragten zu aktualisieren.
(4) Allen Mitgliedern sind dieselben Vorteile der Mitgliedschaft zu gewähren.
(5) Alle Mitglieder tragen zu einem guten Miteinander bei, das die Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert und beseitigt um die Vielfalt von Lebensrealitäten zu ermöglichen.
(6) Mitglieder haben ein Recht auf die Nutzung aller fluröffentlichen Gegenstände und Einrichtungen.
(7) Es ist die Aufgabe eines jeden Mitglieds alle fluröffentlichen Gegenstände und Einrichtungen ordentlich und sauber zu hinterlassen.
(8) Jeder der den Status der Mitgliedschaft neu erwirbt, zählt bis auf Weiteres als Neueinzügler und wird mit denen in §19 angedachten Pflichten belegt
(9) Jedes Flurmitglied erkennt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland an und ist sich aller der damit einhergehenden Rechten und Pflichten bewusst. Diese haben auch innerhalb des Flures ihren Geltungsbereich.
§3 Flursitzung
(1) Die Flursitzung tagt mindestens jedes Semester.
(2) Alle Mitglieder besitzen ein Stimmrecht auf der Flursitzung. Ehrenmitglieder sind hiervon ausgenommen.
(3) Die Flursprecherin / Der Flursprecher hat diese einzuberufen und alle Mitglieder/ des Flures, mindestens vier Tage im Voraus, unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, per E-Mail einzuladen.
(4) Alle Stimmberechtigen Teilnehmenden sind dazu aufgefordert die vorläufige Tagesordung um ihre Anliegen zu ergänzen.
(5) Die Flursitzung ist grundsätzlich fluröffentlich.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen finden als offene Wahlen mit einfacher Mehrheit statt. Ausgenommen hiervon sind Änderungen der FlurGO.
(7) Alle Mehrheiten beziehen sich auf die Gesamtanzahl aller Mitglieder.
(8) Die Stimmabgabe ist formfrei.
(9) Eine Übertragung des Stimmrechts an andere Mitglieder ist gestattet.
(10) Für eine beschlussfähige Flursitzung sind mindestens die Hälfte der Mitglieder des Flures notwendig.
(11) Die Beschlüsse der Flursitzung müssen protokolliert, digital abgelegt werden, sowie allen Mitgliedern im Nachgang zur Verfügung gestellt werden.
(12) Wenn vier Mitglieder bei der Flursprecherin / dem Flursprecher eine außerordentliche Flursitzung beantragen, so hat dieser eine solche einzuberufen.
(13) Die Flursitzung ist mit der Flurhymne"Higher Power" von Coldplay zu schließen
§4 Flurbeitrag & Waschmaschinenbeitrag
(1) Auf der Flursitzung wird ein Flurbeitrag beschlossen, welcher einen Betrag von 0,00 € überschreiten muss. Der Referenzwert für diesen sind 20,00 €. Der Flurbeitrag muss von allen Zimmern bezahlt werden, unabhängig von Konsumverhalten und Anwesenheitsdauer. Bei einem Personalwechsel muss die Aufteilung zwischen den Mitgliedern geklärt werden.
(2) Alle Mitglieder müssen den, von der Flursitzung, beschlossenen Beitrag am Anfang eines Semesters begleichen. Der Flurbeitrag wird zwei Wochen
a) nach der Sitzung oder
b) nach Semesterbeginn, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist, fällig. Verstreicht diese Frist, so wird ein Aufschlag von einem Euro pro Woche als hinweisende Maßnahme vollstreckt. Auf diese Maßnahme hat der/die Kassenwart/n das betreffende Mitglied hinzuweisen.
(3) Zusätzlich zum Flurbeitrag wird auf der Flursitzung ein Waschmaschinenbeitrag beschlossen. Der Waschmaschinen Beitrag ist gesondert vom Flurbeitrag zu betrachten. Sofern der Durchschnittspreis für eine Waschmaschine kumuliert ist, kann ein Wegfall des Waschmaschinenbeitrags von der Flursitzung beschlossen werden.
§5 Rechte und Pflichten der Flursprecherin / des Flursprechers
(1) Die Flursprecherin / er Flursprecher wird jedes Semester neu durch die Flursitzung gewählt.
(2) Die Flursprecherin / Der Flursprecher beruft einmal im Semester die Flursitzung ein und ist für das Erstellen der vorläufigen Tagesordnung verantwortlich.
(3) Die Flursprecherin / Der Flursprecher vertritt D4 auf dem Hausparlament.
(4) Die Flursprecherin / Der Flursprecher kümmert sich um die Einführung von Neueinzügler/innen und jegliche Flur-bezogene Belange.
(5) Die Flursprecherin /Der Flursprecher wird von den normalen Bewohnenden geehrt und für ihre / seine schweißtreibende Arbeit wertgeschätzt.
§6 Rechte und Pflichten der Kassenwartin / des Kassenwarts
(1) Die Kassenwartin / Der Kassenwart hat die Flurkasse zu führen.
(2) Die Kassenwartin/ Der Kassenwart berichtet auf der Flursitzung über die aktuelle finanzielle Situation des Flures.
(3) Die Kassenwartin / Der Kassenwart darf, nach Beschluss der Flursprecherin / des Flursprechers, Aufwendungen bis maximal zehn Euro freigeben. Ausgenommen hiervon ist der Flureinkauf. Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, benötigen einen Beschluss durch die Flursitzung, oder einem Umlaufbeschluss, welcher von der Hälfte der Mitglieder, unterstützt wird.
(4) Die Kassenwartin /Der Kassenwart muss sich zum Ende eines Semesters einer Prüfung durch eine/n von der Flursitzung gewählten Kassenprüfer/in unterziehen.
(5) Die Kassenwartin /Der Kassenwart darf eigene flurinterne Finanzdienstleistende einsetzen.
§7 Gewaltenteilung und Kontrollmechanismen
In einem liberalen Flur kann eine feindliche Machtübernahme durch eine einzelne Person nicht geduldet werden.
(1) Die Flursitzung ist das höchste Beschlussgremium des Flures.
(2) Die zur Flursprecherin / zum Flursprecher gewählte Person kann unmöglich ebenfalls das Amt der Kassenwartin / des Kassenwarts oder der Kassenprüferin /des Kassenprüfers ausführen.
(3) Bei Auseinandersetzungen ist das Flurgericht anzurufen.
§8 Flurgericht
(1) Das Flurgericht hat in erster Linie einen mediatorische Rolle. Strafen sollen nur im äußersten Falle verhängt werden.
(2) Das Flurgericht besteht aus drei beliebigen Mitgliedern des Flurs exklusive des Angeklagten und des Klägers.
(3) Die Mitglieder des Flurgerichts sind frei in ihrem Willen und ihrer Entscheidung. Sie sind jedoch verpflichtet ihre Entscheidungen nach besten Wissen und Gewissen zu treffen.
(4) Das Flurgericht kann von jedem Mitglied angerufen werden.
(5) Gerechtfertigte Fälle für Strafen sind, wenn ein Mitglied wiederholt nicht auf Ansprache reagiert oder vermehrt grob fahrlässig oder beabsichtigt gegen Regeln der FlurGO verstößt.
(6) Formen der Strafe können beinhalten; Rüge, verlängerter Mülldienst und Beendigung der Mitgliedschaft und aller damit einhergehenden Rechte
§9 Flurputz
(1) Jedes Semester ist ein Flurputz durchzuführen.
(2) Der Termin muss durch eine Flursitzung bestimmt werden. Die Sitzung kann diese Aufgabe an die Flursprecherin / den Flursprecher übertragen, welche/r dann fristgerecht einladen muss.
(3) Alle Mitglieder haben an diesem Flurputz teilzunehmen, oder sich entsprechen zu entschuldigen.
(4) Bei Zweifeln am Entschuldigungsgrund eines Mitglieds kann das Flurgericht angerufen werden.
(5) Die Flursprecherin / der Flursprecher hat die Vergütung des HaDiKos zeitnah zu beantragen. Sollte dieser den Antrag versäumen, so muss der Flursprecher für die Entschädigung des Flurs aufkommen.
(6) Im Anschluss an den Flurputz ist verpflichtend ein Fluressen abzuhalten.
§10 Flureinkauf
(1) Jedes Semester ist ein Flureinkauf durchzuführen.
(2) Die Einkaufsliste des Flureinkaufs wird durch die Flursitzung bestimmt.
(3) Eine Person, welche vor Ort ein Auto oder Lastenrad zur Verfügung hat, erklärt sich bereit diesen zu vollziehen. Die fahrende Person darf ggf. Helfendebestimmen.
§11 WhatsApp-Gruppe
(1) Name der Gruppe ist "D4✌️"
(2) Zugang zur WhatsApp-Gruppe ist nur Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gestattet. Dieses Recht muss jedem Mitglied gewährt werden.
(3) Nachrichten können die Form der E-Mail ersetzen.
(4) Ehemalige Mitglieder sollten innerhalb eines Monats nach Auszug aus der Gruppe entfernt werden.
(5) Die Flursprecherin / der Flursprecher ist für die Verwaltung der Gruppe zuständig.
(6) Bei grobem Fehlverhalten kann auch hier das Flurgericht einschreiten.
§12 Ruhezeiten
Da D4 in puncto Tag-Nacht-Rhythmus ein sehr stark diversifiziertes Spektrum an Mitbewohnenden umfasst, ist ein respektvolles Miteinander essenziell.
(1) Unchristliche Zeiten sind von 00:00 bis 12:00 Uhr.
(2) Lautes Reden und Gehen auf dem Flur ist zu unchristlichen Zeiten nicht gestattet, ebenso wie die Benutzung der Waschmaschine.
(3) Laute Musik ist auf den Zimmern zu unchristlichen Zeiten nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Flurpartys und von dem/der Karaokeminister/in genehmigte und ausgeführte fluröffentliche Karaokeabende.
(4) Außerdem ist es Walid untersagt seinen Mixer zu diesen Zeiten zu betreiben.
§13 Mülldienst
(1) Der Mülldienst ist wie auf den entsprechenden Schildern verfasst zu entrichten.
(2) Die auf den entsprechenden Schildern verfassten Regeln können durch die Flursitzung geändert und erneuerte werden.
(3) Die Flursprecherin /der Flursprecher darf eine Verlängerung des Mülldienstes beschließen, sofern dieser nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Flursprecherin / der Flursprecher hat sich hierfür im Zweifelsfalle vor dem Flurgericht zu verantworten.
(4) Bei Abwesenheit in der Zeit des Mülldienstes, wird die Person übersprungen.
§14 Nutzung der Waschmaschine
(1) Die Waschmaschine darf nur bis 22:00 Uhr laufen. Der Nutzer ist selber für die Berechnung der Endzeit zuständig.
(2) Die Waschmaschine ist bei jedem Gebrauch auf ein übliches und angemessenes Maß zu füllen.
§15 Dusche
(1) Der Duschvorgang auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sofern eine vorhandene Absperreinrichtung verwendet wird.
(2) Schamhaare dürfen rasiert werden, jedoch muss die Dusche scharmhaarfrei hinterlassen werden.
§16 Küche
(1) Die Nutzung der Küche und aller Geräte ist nur für den ihr angedachten Zweck erlaubt.
(2) Nach Benutzung von Herd und Ofen sind diese auszuschalten.
(3) Sollte keine Zeit zum Spülen sein, so muss das dreckige Geschirr mit der Wäscheklammer der jeweiligen Person gekennzeichnet werden.
(4) Geschirr, welches in den Schrank eingeräumt wird, sollte sich an der bestehenden Ordnung orientieren.
(5) Gespülte Töpfe werden zum Abtrocknen umgedreht und ebenfalls in die Schränke einsortiert.
(6) Dinge die längere Zeit im Foodsharing verweilen, sind vom Spender zu entfernen.
§17 Kühlschränke, Küchenschränke und Tiefkühlschränke
(1) Jedes Mitglied bekommt einen Kühlschrank und Küchenschrank zugeteilt.
(2) Diese Zuteilung wird durch eine Beschriftung kenntlich gemacht. Es obliegt der Zuständigkeit der Flursprecherin /des Flursprechers diese Kennzeichnung zu erhalten.
(3) Die Nutzung anderer Kühlschränke oder Küchenschränke ist untersagt. Diese Regelung kann durch das Einverständnis des betreffenden Mitglieds umgangen werden.
(4) Kühlschränke dürfen mit Fotos, Plakaten, Sprüchen und Stickern beklebt werden, solange eine politische Richtung nicht deutlich überwiegt. Magnete werden vom Flur bereitgestellt.
(5) Die gemeinschaftlich genutzten Tiefkühlen sind nicht unnötig zu befüllen und stets zu verschließen.
(6) Inhalte der Tiefkühlen sind vor jedem Flurputz auf ein Minimum zu reduzieren.
§18 Flurbier
(1) Obwohl Flurbier unter fluröffentliche Gegenstände fällt, ist der Konsum nur gestattet, nachdem man dies auf der aushängenden Liste notiert hat.
(2) Bierminister/in, Listenbeauftragte/r oder Flursprecher/ sind bei vorhanden sein des Amtes in dieser Reihenfolge dazu verpflichtet:
(a) für das Vorhandensein von Flurbier zu sorgen
(b) eine solche Liste auszuhängen
(c) am Ende einer Abrechnungsperiode die Schulden einzutreiben
(3) Jedes Mitglieder verpflichtet sich dazu den verkonsumierten Betrag zeitnah zu begleichen
§19 Neueinzügler*innen
(1) Alle Neueinzügler*innen sind dazu verpflichtet ein Neueinzügleressen zu veranstalten.
(2) Zu diesem Zweck dürfen sie sich andere Mitglieder als Helfende erwählen.
(3) Wer sich über längere Zeit als würdig erweist und den Status der Neueinzüglerin / des Neueinzüglers verliert, darf sich in der Küche mit Handabdruck verewigen.
§20 Privatssphäre
(1) Wenn sich ein Mitglied innerhalb seines Zimmers oder des Bades aufhält, darf, bei geschlossener Tür, erst nach eindeutiger Aufforderung eingetreten werden. Dies gilt insbesondere Nachts. Eine offene Badtür ist als eindeutige Aufforderung zu werten.
(2) Ansonsten sind fluröffentliche Räume jederzeit für jeden zugänglich.
§21 Flurpartys
(1) Es liegt in der Verantwortung des Karaokeministers und des Flursprechers zur allgemeinen Erheiterung regelmäßig Flurpartys zu organisieren.
(2) Unter Flurpartys können unter anderem Fallen: Karaokeabende, Barabende, Kneipentouren, Tour des Chambres etc.
§22 Flurfreundschaften
(1) Offizielle Flurfreundschaften sind zu hegen und zu pflegen.
(2) Flurfreundschaften können durch die Flursitzung geschlossen und gekündigt werden.
(3) Freundesflure sind zu Flurpartys einzuladen. Ebenso wird gleiches von diesen erwartet.
(4) Eine Flurfreundschaft mit A0 ist ausgeschlossen.
§23 Weitere Ämter
(1) Weitere Ämter, die durch die Sitzung bestimmt werden können sind:
- Bierminister*in, Finanzdienstleister*in, Karaokeminister*in, Diversity Consultant (w/m/x), Kühlschrankminister*in, Harmoniebeauftragte*r, Magischen Miesmuschel (w/m/x), Flurlistenbeauftragete*r
(2) Es obliegt der Flursitzung diese Ämter mit Rechten und Pflichten auszustatten.
(3) Rechte und Pflichten, welche in der FlurGO definiert sind, können dabei nicht umgangen werden.
(4) Weitere Klein-Ämter dürfen durch die Flurgemeinschaft vergeben werden.
§24 Flurbeziehung
(1) Eine feste Lebenspartnerschaft zwischen Mitgliedern bedarf der vorherigen Zustimmung der Flursitzung.
(2) Die Flursitzung darf bestimmen, dass einer festen Lebenspartnerschaft nur zugestimmt wird, wenn bei einer Trennung, mindestens ein Partner den Flur verlässt.
(3) Ungeachtet dieser Verordnung sind Freundschaften Plus und One-Night-Stands, sowie die Ausführung von HüW-Dienstleistungen.
(4) Die geplante Produktion von Flurbabys ist von der Flursitzung zu genehmigen.
§25 Elternschutzgesetz
(1) Kinder haften für ihre Eltern.
(2) Im Falle eines Besuchs durch die Eltern oder andere "erwachsene" Personen ist eine Sicherung der D4 Küche möglich.
(3) Diese Sicherung ist höchstens 24h vor der planmäßigen Ankunftszeit einzuleiten und muss mindestens 24h nach der Abreise der "erwchsenen" Person rückgebaut werden.
(4) Eine Sicherung hat in der Flurgruppe kommuniziert zu werden.
§26 Änderung der FlurGO
(1) Die Flursitzung hat über Änderungen dieser Flur-Geschäftsordnung zu beschließen
(2) Der Änderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(3) Jede Änderung muss digital veröffentlicht und übernommen werden.
Founding Fathers dieser FlurGO waren MichaelD401, LukasD403 und TimD405 im Jahre 2021.