Vereinsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Auch hier lohnt ein Blick in die Satzung (§ 19 Absatz 3). Der Vorstand ist mit einem Mitglied vertreten, der dann auch den Vorsitz des Vereinsgerichtes übernimmt. Der [[erweiterter Vorstand|erweiterte Vorstand]] und der [[Ältestenrat]] bestimmen jeweils zwei weitere Mitglieder. Dies können beliebige Vereinsmitglieder sein. Das Vereinsgericht setzt sich somit aus 5 Richtern zusammen. | Auch hier lohnt ein Blick in die Satzung (§ 19 Absatz 3). Der Vorstand ist mit einem Mitglied im Gericht vertreten, der dann auch den Vorsitz des Vereinsgerichtes übernimmt. Der [[erweiterter Vorstand|erweiterte Vorstand]] und der [[Ältestenrat]] bestimmen jeweils zwei weitere Mitglieder. Dies können beliebige Vereinsmitglieder sein. Das Vereinsgericht setzt sich somit aus 5 Richtern zusammen. | ||
Wichtig ist, dass die Richter weder den Klägern noch den Angeklagten zuzurechnen sind und auch sonst kein engeres Verhältnis mit einer der Parteien haben. | Wichtig ist, dass die Richter weder den Klägern noch den Angeklagten zuzurechnen sind und auch sonst kein engeres Verhältnis mit einer der Parteien haben. | ||
=== Hauptverhandlung === | === Hauptverhandlung === | ||
Dem Angeklagten ist Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und entlasten. Dafür setzt der Vorsitzende Richter zusammen mit seinen beigeordneten Richtern einen Termin für die Hauptverhandlung fest und verschickt an alle Beteiligten eine Ladung dazu. Kläger und Beklagte können zusätzliche Zeugen beibringen. Es kann auch in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt werden. Der Angeklagte kann auch eine schriftliche Erklärung abgeben, zum Beispiel wenn er aus wichtigen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen kann. | Dem Angeklagten ist Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und entlasten. Dafür setzt der Vorsitzende Richter zusammen mit seinen beigeordneten Richtern einen Termin für die Hauptverhandlung fest und verschickt an alle Beteiligten eine Ladung dazu. Kläger und Beklagte können zusätzliche Zeugen beibringen. Es kann auch in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt werden. Der Angeklagte kann auch eine schriftliche Erklärung abgeben, zum Beispiel wenn er aus wichtigen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen kann. | ||
Aktuelle Version vom 13. Juli 2015, 21:06 Uhr
Mit der Einführung der neuen Satzung im September 2013 haben wir auch die Möglichkeit, vereinsinterne Streitigkeiten auch vereinsintern zu klären. Der deutsche Gesetzgeber gibt den Vereinen diese Möglichkeit an die Hand, man muss dies aber auch in der Satzung entsprechend ausführen. In unserer Satzung sind die Ausführungen zum Vereinsgericht in § 19 geregelt. Das Vereinsgericht ist zuständig bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern oder Vereinsgremien/-organen.
Ablauf
Jedes Vereinsmitglied kann das Vereinsgericht anrufen und Anträge einreichen. Bei hinreichendem Verdacht eröffnet der Vorstand dann das Verfahren und es kommt zu einer Hauptverhandlung. Das Vereinsgericht kann aber auch in nicht öffentlicher Sitzung Beschlüsse fällen.
Einreichung von Anträgen
In folgenden Fällen kann das Vereinsgericht tätig werden:
- Vereinsschädigendes Verhalten
- Verstoß gegen Mitgliedspflichten (z.B. Unentschuldigtes Fehlen auf einer HVV - siehe auch § 7 der Satzung)
- Verstoß gegen Satzung oder Ordnungen des Vereins
- Nicht- oder Schlechterfüllung von übernommen Aufgaben im Verein
- Gemeinschaftsschädigendes Verhalten
Die Beklagten müssen zur Tatzeit Miglied im HaDiKo e.V. sein. Ansonsten ist das Vereinsgericht nicht zuständig und es wird in der Regel direkt vom Vorstand oder dem erweiterten Vorstand entschieden.
Die Anträge sind zu begründen und dann an den Vorstand zu schicken. Dies kann man per E-Mail oder auch per Post/Hauspost erledigen.
Zusammensetzung des Vereinsgericht
Auch hier lohnt ein Blick in die Satzung (§ 19 Absatz 3). Der Vorstand ist mit einem Mitglied im Gericht vertreten, der dann auch den Vorsitz des Vereinsgerichtes übernimmt. Der erweiterte Vorstand und der Ältestenrat bestimmen jeweils zwei weitere Mitglieder. Dies können beliebige Vereinsmitglieder sein. Das Vereinsgericht setzt sich somit aus 5 Richtern zusammen.
Wichtig ist, dass die Richter weder den Klägern noch den Angeklagten zuzurechnen sind und auch sonst kein engeres Verhältnis mit einer der Parteien haben.
Hauptverhandlung
Dem Angeklagten ist Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und entlasten. Dafür setzt der Vorsitzende Richter zusammen mit seinen beigeordneten Richtern einen Termin für die Hauptverhandlung fest und verschickt an alle Beteiligten eine Ladung dazu. Kläger und Beklagte können zusätzliche Zeugen beibringen. Es kann auch in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt werden. Der Angeklagte kann auch eine schriftliche Erklärung abgeben, zum Beispiel wenn er aus wichtigen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen kann.
Die mündliche Verhandlung ist vereinsöffentlich, dass heisst das jedes Vereinsmitglied als Zuschauer teilnehmen kann.
Beschlüsse
Dem Vereinsgericht stehen neben einem Freispruch auch folgende Strafen zu Verfügung:
- Verwarnung
- Verweis
- Zeitlicher Ausschluss von Leistungen des Vereins
- Verlust von noch nicht geleisteten Vergütungen
- Abberufung aus einem oder mehreren Organen oder Gremien
- Aberkennung des passiven Wahlrechts auf Zeit oder Dauer
- Vorschlag zur Kündigung im Hans-Dickmann-Kolleg
Die Richter können auch beschliessen, das Verfahren einzustellen, zum Beispiel, wenn der Grund der Klage beseitigt wurde oder der Angeklagte bereits ausgezogen ist.
Die Urteile sind den beteiligten Parteien schriftlich zu zustellen. Falls eine Strafe verhängt wird, wird das Urteil auch an den Schwarzen Brettern der Häuser ausgehängt.
Bewährung
Das Vereinsgericht kann Strafen auch zur Bewährung aussetzen. Dabei sind Bewährungsauflagen zu erfüllen, die in der Regel für milder empfunden werden, als die ursprüngliche Strafe. Für die Erfüllung der Bewährungsauflagen ist der Verurteilte selbst verantwortlich.
Eine mögliche Bewährungsauflage ist die Ableistung von Arbeitsstunden für die Selbstverwaltung (SV-Stunden). Der Zusatz "nach Maßgabe des erweiterten Vorstandes" bedeutet, dass der erweiterte Vorstand über die Anrechung der geleisteten Arbeit auf die SV-Stunden entscheidet. Du kannst dir selbst Aufgaben und Arbeiten suchen, mit denen du die Arbeit der Selbstverwaltung unterstützst oder die Wohnqualität im HaDiKo verbesserst. Wichtig ist, dass du vorher den erweiterten Vorstand informierst und nach der Anrechenbarkeit auf die SV-Stunden fragst. Der erweiterte Vorstand hat meistens auch selbst einige Aufgaben, die er dir Vorschlagen kann. Dazu zählen zum Beispiel Helfen bei Hausfesten oder beim Fahrrad/Schrott räumen.
Damit die ursprüngliche Strafe abgewendet wird, müssen alle Bewährungsauflagen (z.B. alle SV-Stunden) innerhalb der gesetzten Frist vollständig erfüllt sein.
Berufung
Gegen das Urteil oder den Ablehnungsbeschluss kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Ebenso ist die schriftliche Erklärung eines Mitgliedes des Kollegausschusses (KA) beizubringen, der die Behandlung der Berufung vor dem Kollegausschuss unterstütz. Das heisst, das das KA-Mitglied eine erneute Aussprache befürwortet und nicht auch zwingend für eine Zustimmung des Berufungsantrages stimmt. Für den Antrag auf Berufung hat man bis zu zehn Tage nach der Mitteilung des Urteils Zeit. Innerhalb dieser Frist muss der Berufungsantrag beim Vorstand eingegangen sein. Ansonsten wird nach Verstreichen der Frist das Urteil wirksam und wird vollzogen. Wenn alle Voraussetzungen für eine Berufung erfüllt sind, wird das Berufungsgericht angerufen. Das Berufungsgericht wird von den Mitgliedern des Kollegausschusses gebildet, wobei der Ältestenrat nur beratend, also ohne Stimmrecht, teilnimmt. Das Berufungsgericht ist vereinsintern die letzte Instanz
Nichtmitglieder
Das Vereinsgericht ist nur zuständig, wenn es sich bei den Beteiligten auch um Vereinsmitglieder des HaDiKo e.V. handelt. Ist dies nicht der Fall, kann eine Entscheidung auch von einem anderen Organ des Vereins (Vorstand) herbeigeführt werden. Diese Entscheidung fällt meistens härter aus.
Es ist damit auch ein Recht jedes Vereinsmitgliedes, seine Sache vor dem Vereinsgericht verhandelt zu wissen.
weitere Möglichkeiten
Die Bestimmungen des deutschen Rechtes bleiben natürlich davon unberührt. Jeder, ob Mitglied oder nicht, kann auch vor einem Straf- oder Zivilgericht klagen.

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